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Zuchtrichtlinien

Auszüge aus der Geschäftsordnung des Berliner Edelkatzen-Club e.V.
(Der vollständige Text ist über die Geschäftsstelle zu beziehen.)

Inhaltsverzeichniss

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1 Haltungsrichtlinien

1.1 Tierschutzgesetz

1.1.1
Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen ist im Sinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder bindend.

1.2 Lebensraum

1.2.1
Die Mitglieder sind verpflichtet, grundsätzlich in Wohngemeinschaft mit ihren Katzen zu leben. Für jedes gehaltene Tier ist ein Lebensraumminimum von 5 qm als Richtmaß einzuhalten. Käfighaltung in jeder Form und ausschließliche Zwingerhaltung sind verboten. Im Zuwiderhandlungsfalle hat der Ausschluß aus dem BEC zu erfolgen. Auch Deckkater dürfen nicht völlig isoliert gehalten werden. Ihnen ist Menschenkontakt zu ermöglichen und gegebenenfalls ein kastriertes Tier beizugeben und/oder Sichtkontakt zu anderen Katzen zu ermöglichen. ...

1.4 Körperliche Eingriffe

1.4.1
Katzen beiderlei Geschlechts, mit denen nicht gezüchtet wird, sind im entsprechenden Alter zu kastrieren. Es ist verboten, weibliche Tiere allein zu sterilisieren und sie potenten Katern als Gesellschaft beizugeben. Künstliche Veränderungen kosmetischer Art und die Amputation von Krallen sowie sonstige Eingriffe sind verboten. Im Zuwiderhandlungsfalle hat der Ausschluß aus dem BEC zu erfolgen

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1.5 Krankheiten

1.5.1
Im Falle auftretender Krankheiten sind die Mitglieder verpflichtet, einen Tierarzt zu konsultieren. Infektiöse Krankheiten sind dem BEC binnen 10 Tagen nach Bekanntwerden anzuzeigen. Danach wird vom BEC eine totale Zwingersperre ausgesprochen, die so lange gilt, bis durch ein tierärztliches Attest nachgewiesen wird, daß der gesamte Tierbestand frei ist von jeder übertragbaren Krankheit. Während der Dauer der Zwingersperre darf der Tierhalter keine Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen besuchen, keine Katzen zum Decken annehmen oder weggeben und keine Tiere abgeben oder verkaufen. Alle Angaben sind vertraulich zu behandeln.

1.6 Impfungen

1.6.1
Jedes Tier ist regelmäßig gegen Katzenseuche zu impfen. Weitere Schutzimpfungen gegen Katzenschnupfen, Leukose und Tollwut werden empfohlen.
Die Tollwutimpfung ist Pflicht für alle Ausstellungstiere.
Schutzimpfungen dürfen ausschließlich von einem Tierarzt vorgenommen werden.

1.7 Haltungskontrolle

1.7.1
Der Zuchtwart des BEC ist berechtigt, sich persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen nach vorheriger Anmeldung von der artgemäßen Haltung der Tiere zu überzeugen. In Katzenhaltungen, für die ein Zwingername registriert wurde, führen die mit der Haltungskontrolle beauftragten Personen nach vorheriger Anmeldung jährlich eine Zwingerkontrolle durch.

1.8 Haltungsstatistik

1.8.1
Jedes Mitglied ist gehalten, den ihm zum Jahresende zugestellten Fragebogen zur Haltung seiner Tiere vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und ihn bis zum 31.01. des Folgejahres unterschrieben an den Zuchtwart des BEC zurückzureichen.
Alle Angaben werden vertraulich behandelt und dienen rein statistischen Zwecken.
...

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2 Zuchtrichtlinien

2.1 Allgemeines

2.1.1
Züchter ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze decken läßt bzw. Eigentümer der Mutterkatze eines Wurfes am Tage der Geburt der Jungtiere ist.
Die Züchter dürfen die Zucht nur als Hobby und nicht zum Gelderwerb betreiben.

2.2 Zwingername

2.2.1
Jeder Züchter im BEC ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Bei der Beantragung sind mehrere Namen zur Auswahl anzugeben. Der Antrag ist beim Zuchtwart des BEC zu stellen unter Einzahlung der jeweils gültigen Gebühr.

2.2.2
Alle im Zwinger eines Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen den Zwingernamen. Er kann dem Vornamen voran- oder nachgestellt werden. Eine einmal gewählte Regelung ist beizubehalten.
Vorname und Zwingername samt allen Satzzeichen und Leerstellen dürfen aus computertechnischen Gründen 25 Stellen nicht überschreiten. Eingetragene Zwingernamen sind als Vornamen unzulässig.

2.2.3
Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Zwingernamen.

2.2.4
Die Bildung von Zuchtgemeinschaften zwischen bis zu drei Personen verschiedenen Wohnsitzes ist zulässig.
Bei der Beantragung des Zwingernamens ist eine Hauptadresse anzugeben, die zugleich als Züchteradresse fungiert.

2.2.5
Zwingernamen anderer Vereine können bei Eintritt in den BEC übernommen werden, sofern derselbe Name noch nicht für ein anderes Mitglied registriert wurde und nicht andere Gründe dagegen sprechen.
Hierüber entscheidet der Vorstand des BEC.
...

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2.3 Zulassung zur Zucht

2.3.1 Allgemeine Bestimmungen

2.3.1.1
Zuchttiere beiderlei Geschlechts müssen vor der ersten Verpaarung während einer anerkannten, internationalen Ausstellung oder durch einen internationalen Richter außerhalb einer Ausstellung in der offenen Klasse mindestens die Formnote "vorzüglich" erhalten haben.
Der Nachweis ist durch eine Kopie des Richterberichtes zu erbringen. Für Kater, die vor Vollendung des 10.Lebensmonates die Geschlechtsreife erlangen und deren Ruhigstellung nicht möglich ist, kann der BEC auf Antrag eine Ausnahme genehmigen.
Der "vorzüglich"-Nachweis ist dann innerhalb des folgenden halben Jahres nachzureichen.

Mit dem Erreichen des Championtitels entfällt automatisch die Nachweispflicht für ein "vorzüglich".

Bei bestimmten Zuchtprogrammen ist eine Ausnahme möglich. Diese kann auf Antrag genehmigt werden. Anträge hierfür sind an den Zuchtwart des BEC zu richten.
Die betreffenden Tiere sind einem vom BEC zu benennenden Richter vorzuführen, der sie hinsichtlich ihrer Zuchttauglichkeit beurteilt.

2.3.1.2
Tiere ab dem vollendeten 8.Lebensjahr dürfen nicht mehr zur Zucht verwendet werden.Sie sind zu kastrieren.
Begründete Ausnahmen von dieser Regelung kann der Zuchtwart des BEC nach gewissenhafter Prüfung des Zuchtzieles und Einreichen eines tierärztlichen Gesundheitsattestes für das betreffende Tier genehmigen.

2.3.2 Verpaarungsbestimmungen

2.3.2.1
Mit der Annahme zur Deckung erklären Kater- und Katzenhalter, daß alle ihre Tiere frei sind von ansteckenden Krankheiten und/oder Parasiten und keinen Kontakt hatten oder haben zu FeLV-ungetesteten oder -positiven Tieren. Beide Tiere haben eine gültige Impfung gegen Katzenseuche und Leukose. Dieses ist durch Vorlage eines Impfausweises nachzuweisen.
Alternativ zur Leukoseimpfung ist für beide Paarungspartner der Nachweis eines negativen ELISA-Testes zu erbringen, der zum Zeitpunkt der Deckung nicht älter als 3 Monate sein darf.
Weitere Impfungen gegen Katzenschnupfen und Tollwut werden seitens des Vereins angeraten und können von jedem Kater-/Katzenhalter ebenso verlangt werden wie ein jüngerer ELISA-Test.
Kein Katerhalter kann verpflichtet werden, eine zwingerfremde Katze zum Decken anzunehmen.

2.3.2.2
Um eine Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer Krankheiten auf ein Mindestmaß zu beschränken, dürfen Ausstellungstiere generell erst zwei Wochen nach einer Ausstellung zur Paarung zugelassen werden.

2.3.2.3
Es ist Deckkaterhaltern untersagt, Katzen zur Deckung anzunehmen, deren Besitzer in keinem Zuchtverband Mitglied sind, um damit die ungezielte Vermehrung von Katzen zu vermeiden.
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2.3.2.7
Jeder Kater darf immer nur mit einer Katze verpaart werden. Nach beendeter Deckung darf ihm erst nach einer Pause von mindestens zwei Wochen wieder eine zwingerfremde Katze zugeführt werden.
Der Katerhalter hat zu gewährleisten, daß jede zur Deckung vorgesehene Katze aus dem eigenen oder einem fremden Zwinger ausschließlich von einem einzigen Kater gedeckt wird.
Jungtiere aus versehentlichen Doppeldeckungen erhalten keine Stammbäume.
Eine gedeckte Katze darf frühestens 4 Wochen nach Deckung mit einem anderen Kater zusammenkommen.
Dies gilt auch, wenn eine Zuchtkatze entlaufen war.

2.3.2.8
Weibliche Tiere dürfen erst mit vollendetem 12.Lebensmonat zum ersten Mal gedeckt werden.
In Ausnahmefällen (z.B. Dauerrolligkeit) kann der Zuchtwart des BEC bei Einreichen eines tierärztlichen Gesundheitsattestes die Deckung ab vollendetem 10.Lebensmonat gestatten.
Bei einer Deckung vor Vollendung des 10.Lebensmonates wird ein Attest nicht anerkannt.
Bei Verstößen kann der Vorstand des BEC ein Bußgeld festsetzen.

2.3.2.9
Jede Katze darf innerhalb von 2 Jahren höchstens 3 Würfe zur Welt bringen. Zwischen zwei Wurfterminen müssen wenigstens 6 Monate liegen, um zu gewährleisten, daß ein Muttertier nicht gleichzeitig einen Wurf säugt und einen zweiten trägt.
Stammbäume für Jungtiere weiterer Würfe werden nicht erstellt. Im Zuwiderhandlungsfalle kann der Vorstand des BEC ein Bußgeld festsetzen.

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2.4 Stammbäume

2.4.1 Stammbaumbeantragung

2.4.1.1
Nur Mitglieder des BEC können Stammbäume beantragen. Es müssen alle in einem Wurf geborenen Jungtiere registriert werden. Für jedes wird ein über 4 Ahnengenerationen reichender Stammbaum erstellt.

2.4.1.2
Stammbäume sind innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt beim Zuchtwart des BEC zu beantragen. Farbe, Geschlecht und Name können nachgemeldet werden. Wird die Beantragungsfrist versäumt, kann der Zuchtwart des BEC die Ausstellung von Stammbäumen verweigern.
...

2.4.1.3
Für Jungtiere ohne Zucht- und Showqualität kann auf schriftlichen Antrag des Züchters im Stammbaum ein entsprechender Vermerk ausgedruckt werden.
Gleichzeitig erfolgt eine entsprechende Registrierung in der Zentralkartei, die nur auf Antrag des Züchters wieder gelöscht werden kann.

2.4.2 Wurfabnahme

2.4.2.1
Der Vorstand des BEC, im besonderen der Zuchtwart, berät die Mitglieder in allen züchterischen Fragen.
Ihm sind Würfe unverzüglich nach Geburt anzuzeigen.
Die Abnahme der Würfe erfolgt in der Regel durch zwei Mitglieder des Vorstands des BEC.
Es können grundsätzlich zwei andere Mitglieder des Vereines sowie praktizierende Tierärzte mit der Wurfabnahme beauftragt werden. Für jeden Wurf wird die Abnahme per Zertifikat bescheinigt.

2.4.3 Umschreibungen und sonstige Registrierungen

2.4.3.1
Jeder Züchter kann die Stammbäume von aus anderen Vereinen erworbenen Katzen umschreiben lassen.
Dazu ist der Originalstammbaum beim BEC einzureichen.
Daneben ist er verpflichtet, Katzen registrieren zu lassen, sobald sie zur Zucht eingesetzt bzw. ausgestellt werden sollen.
...

2.4.3.4
Bewertungen für den Erhalt eines Titels müssen innerhalb von 4 Wochen unter Einsendung der fotokopierten Urkunden dem BEC gemeldet werden.
Er kann hierfür Titelkarten oder Titelurkunden ausgeben und ist verpflichtet, die Mitteilung zu registrieren.

2.4.3.5
Farbänderungen in bereits ausgestellten Stammbäumen können nach einer Richterbewertung auf einer deutschen Ausstellung mit Gegenzeichnung durch den Zuchtwart des BEC oder außerhalb von Ausstellungen durch einem vom Zuchtwart benannten Richter erfolgen.
Eine Umschreibung der Farbe kann nur einmalig durchgeführt werden.
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2.5 Abgabe von Tieren

2.5.1
Jedes abzugebene Tier muß gesund und parasitenfrei sein.

2.5.2
Beim Verkauf oder der Abgabe eines Tieres sind dem neuen Besitzer der Stammbaum, (das Besitztransfer) und der Impfpaß auszuhändigen, sobald der volle Kaufpreis bezahlt wurde.

2.5.3
Es wird angeraten, Tiere nur mit Verkaufs-/Übergabevertrag abzugeben. Darüberhinaus ist der Züchter/Vorbesitzer verpflichtet, für jedes von ihm abgegebene Tier folgende Angaben zu registrieren:
Name, Geburtsdatum, Rasse und Geschlecht des Tieres, die Zuchtbuchnummer, sowie Name und Adresse des neuen Besitzers.

2.5.4
Es ist verboten, Tiere an Zoohandlungen, Warenhäuser, Tierhändler, Pelztierfarmen und Versuchstieranstalten abzugeben.
Zuwiderhandlungen ziehen den sofortigen Ausschluß aus dem BEC nach sich.
...

2.5.5
Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 12.Lebenswoche abgegeben werden. Sie müssen zum Zeitpunkt der Abgabe eine vollständige Impfung gegen Katzenseuche haben. Weitere Impfungen gegen Katzenschnupfen, Leukose und Tollwut werden angeraten.
...

2.7 Zuchtbeschränkungen

2.7.1 Allgemeine Bestimmungen

2.7.1.1
Die Zucht unterliegt den Bestimmungen des geltenden Tierschutzgesetzes.

2.7.1.2
Von der Zucht ausgeschlossen sind Katzen mit Wesensmängeln, Spaltnasen, Rachenspalten, Taubheit, Blindheit, Schielen, Kryptorchismus, Monorchismus, Polydaktylie, Fehlern an der Schwanzwirbelsäule (Knick, Knoten u.ä.), Schief- stellung der Kiefer und anderen genetischen Defekten.

2.7.1.3
Überbiß des Oberkiefers und Vorbiß des Unterkiefers werden bis maximal 2mm toleriert.

2.7.1.4
Rassen, deren Rassemerkmal auf einer anatomischen Veränderung beruht (wie Manx, Scottish Fold, Cymric, Japanese Bobtail) werden nur anerkannt; wenn unter Vorlage wissenschaftlich abgesicherter Ergebnisse (wie z.B.Röntgen- bilder, Pathologieberichte, ärztliche Atteste) zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, daß das betreffende Rassemerkmal die Lebenstauglichkeit der einzelnen Individuen nicht beeinträchtigt.

2.7.1.5
Die Zucht mit Katzen ist nicht erlaubt, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen durch ererbte Defekte Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

2.7.2 Verwandtenverpaarungen

2.7.2.1
Die Verpaarung von Vollgeschwistern ist vor der Deckung beim Zuchtamt zu beantragen unter Beifügung der Stammbaumkopien beider Paarungspartner und genauer Angabe des Zuchtzieles.
Die Jungtiere aus einer solchen Verpaarung müssen tierärztlich untersucht werden. Das Gutachten ist der Wurfmeldung beizufügen. Das Ergebnis wird im Stammbaum vermerkt.
Dieselbe Regelung gilt auch für die Verpaarung von Partnern, in deren Vorfahrenreihe nur 10 oder weniger verschiedene Ahnen in drei aufeinander folgenden Generationen auftreten. Zu zählen sind die Paarungspartner selbst, deren Eltern und Großeltern.

2.7.3 Rassekreuzungen und Farbverpaarungen

2.7.3.1
Rassekreuzungen sind nicht gestattet. Sie werden nur dann vom Vorstand des BEC genehmigt, wenn sie einem gut durchdachten und geplanten Zuchtziel dienen. Die Zuordnung der aus einer Rassekreuzung gefallenen Jungtiere erfolgt im Zweifelsfall durch einen Richter. Die Tiere werden dann unter der entsprechenden Rasse im Experimentalstammbuch eingetragen. Vor dieser Zuordnung sind die Tiere mit den entsprechenden Rassenummern für "andere Lang-, Semi- bzw. Kurzhaar" im Experimentalstammbuch einzutragen. Diese Tiere sind nur nach Genehmigung durch den Zuchtwart zur Zucht zugelassen.

Die Verpaarung innerhalb der folgenden Gruppen gilt als rassegleich:

IPerser, Colourpoint, Exotic Shorthair
IIBritisch Kurzhaar, Scottish Fold
IIIAbessinier, Somali
IVSiam, Orientalisch Kurzhaar, Balinesen, Mandarin (Javanesen)

2.7.3.2 Farbverpaarungen, die beim Zuchtamt zu beantragen sind:

  • grün- x kupferäugig in der Gruppe I,
  • grün- x blauäugig außer in der Gruppe IV
  • Bi- und Tricolor x alle silbernen Tiere (einschließlich Smoke-Varietäten).
...

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4 Gebührenordnung

Zwingerschutzeintragung50 Euro
Stammbäume13 Euro
Stammbaumumschreibungen8 Euro
Titelurkunden (auf Wunsch)5 Euro
Titelkarten (auf Wunsch)kostenlos
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Berliner Edelkatzen-Club e.V.

Anhang zu den Zuchtrichtlinien
(fester Bestandteil der Zuchtrichtlinien und für alle Züchter bindend)

- letzte Änderung am 01.01.2008 -1

1. Polycystic Kidney Disease(PKD) - polyzystisches Nierensyndrom

Vor Zuchteinsatz ist bei allen Tieren der Rassen

- Perser
- Exotic Shorthair
- Britisch Kurzhaar

durch einen DNA-Test sicher zu stellen, dass keine PKD vorliegt
Zusätzlich empfiehlt der BEC Ultraschalluntersuchungen nach folgenden Kriterien:

- Die zu untersuchende Katze muss mindestens 10 Monate alt sein.
- Es werden beide Nieren und die Leber sonographisch untersucht.
- Die Untersuchung erfolgt mit einem linearen Schallkopf von 7,5 MHz durch einen autorisierten Untersucher.

Ein Formblatt für die Ultraschall-Untersuchung und die Liste der autorisierten Tierärzte kann über die Geschäftsstelle des BEC angefordert werden.

Kopien aller Untersuchungsberichte und Testergebnisse gehen an die Geschäftsstelle.

Hinweis: Der BEC empfiehlt PKD-Untersuchungen bei allen Rassen, in die nachweislich Perserkatzen eingekreuzt wurden.

Es darf nur mit Tieren gezüchtet werden, die frei vom Defektgen sind und keine Zysten aufweisen!


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2. Progressive Retina-Atrophie (PRA)

Vor Zuchteinsatz sind alle Tiere der Rassen

- Abessinier
- Somali

auf PRA zu überprüfen mittels eines DNA-Tests.
Bis auf weiteres ist daneben eine Augenuntersuchung durch einen autorisierten Tierarzt vor Zuchteinsatz, und danach wenigstens mit 5 Jahren verpflichtend.
Eine Liste der autorisierten Tierärzte ist bei der Geschäftsstelle des BEC anzufordern.
Das Formblatt für den Untersuchungsbericht stellt der Tierarzt.
Einen Durchschlag leitet er an die Geschäftsstelle des Vereins weiter.

Bei allen Verpaarungen ist zu gewährleisten, dass beide Elterntiere auf PRA getestet und untersucht sind. Trägertiere und homozygot betroffenen Tiere dürfen nur mit PRA-freien Tieren verpaart werden!


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3. Zucht mit weißen Katzen aller Rassen

Es gelten vorerst folgende Bestimmungen:

- Eine Verpaarung Weiß x Weiß sowie Weiß x Bicolour ist nicht erlaubt.
- Vor Zuchteinsatz müssen weiße Katzen audiometrisch auf ihre Hörfähigkeit untersucht werden.
- Die Nachkommen einer weißen Katze müssen vor Beantragung der Stammbäume auf ihre Hörfähigkeit
untersucht werden (es reicht das Attest des Haustierarztes). Für nicht hörende Jungtiere wird ein
Zuchtsperrvermerk in den Stammbaum eingetragen.

Eine Liste der autorisierten Untersucher kann bei der Geschäftstelle des BEC angefordert werden.

Eine Kopie des audiometrischen Untersuchungsberichtes und der Hörtests sind an den Verein zu leiten.

Mit nicht hörenden Katzen (einseitig oder beidseitig) darf nicht gezüchtet werden!

Hinweis: Der Berliner Edelkatzen-Club e.V. weist alle Mitglieder darauf hin, dass die rechtliche Situation hinsichtlich der Haltung, Ausstellung und Zucht von weißen Katzen nicht eindeutig ist. Der BEC sieht in der Einhaltung der oben festgehaltenen Bestimmungen eine geeignete Maßnahme, die Weiß-Zucht vorerst zu erhalten und gleichzeitig das Taubheits-Risiko so weit als möglich zu minimieren.

Der BEC stellt sich eindeutig an die Seite seiner Züchter und wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für deren Belange einsetzen.

Jeder Züchter und Aussteller von weißen Katzen sollte aber wissen, dass zur Zeit die Zucht, der Verkauf und das Ausstellen weißer Katzen auf eigenes Risiko geschieht.


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4. Pyruvatkinasemangel (PK-Mangel/PKM)

Vor Zuchteinsatz ist für alle Tiere der Rassen

- Abessinier
- Somali

sicherzustellen, dass ihr Status hinsichtlich der Vererbung des PK-Mangels bekannt ist und dem Verein gegenüber nachgewiesen werden kann.

Mit homozygot von PKM betroffenen Katzen darf nicht gezüchtet werden!
2 Trägertiere dürfen nicht miteinander verpaart werden!

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5. Hypertrophe Kardiomyopathie (HCM)

Alle Katzen der Rasse

- Maine Coon

sind auf das Vorliegen einer HCM zu untersuchen nach folgenden Kriterien:

- Die Erstuntersuchung sollte ab einem Alter von 12 Monaten erfolgen bzw. vor Zuchteinsatz,
- danach mindestens alle 2 Jahre bis mindestens zum 6.Lebensjahr.
- Die Untersuchung erfolgt durch einen Tierarzt, der auf Herzerkrankungen der Katze und deren Untersuchung spezialisiert ist.
- Die Untersuchungsergebnisse sind auf einem einheitlichen Befundbogen festzuhalten.

Der Nachweis der Untersuchungsergebnise ist dem BEC vor Zuchteinsatz einer Katze vorzulegen.
Ein entsprechendes Formular kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

Hinweise: Vorerst gelten diese Auflagen für Maine Coon Katzen. Sollten weitere Rassen hinsichtlich HCM auffällig werden, können sie jederzeit in die Liste der zu untersuchenden Katzen aufgenommen werden.
Der BEC empfiehlt HCM-Untersuchungen für alle Rassen, insbesondere für:
Perser, Britisch Kurzhaar, Ragdoll

Weiterhin wird speziell allen Maine Coon-Züchtern dringend empfohlen, zusätzlich zu den Ultraschalluntersuchungen einen DNA-Test auf die Mutationen HCM 1 und HCM 2 durchführen zu lassen. Vorerst verzichtet der BEC noch darauf, diesen verpflichtend zu machen.

Ebenso wird allen Züchtern der Ragdoll empfohlen, mit Hilfe des verfügbaren Gentests auf HCM der Ragdoll bei ihren Zuchttieren eine HCM auszuschließen.

Von einer HCM betroffene Tiere dürfen nicht zur Zucht eingesetzt werden!



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Allgemeine Bestimmungen zu Punkten 1 bis 5 des Anhangs zu den Zuchtrichtlinien:

- Alle zu untersuchenden Katzen sind zuvor zu kennzeichnen, vorzugsweise per Chip (ISO-Norm).

- Eine Kopie der Untersuchungsberichte ist umgehend an die Geschäftsstelle des BEC zu leiten.

- Aus dem Untersuchungsbericht müssen die Daten der Katze (einschließlich Chip-Nr.) und des Besitzer/Halters eindeutig hervorgehen.

- Alle Untersuchungen müssen vor Zuchteinsatz erfolgen.

- Alle Ergebnisse werden in der Züchterakte abgeheftet und können bei Bedarf von behördlicher Seite eingesehen werden.



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6. Blutgruppenbestimmung

Um Probleme in der Frühphase der Welpenaufzucht durch Blutgruppenunverträglichkeit zu vermeiden, ist vor Zuchteinsatz die Blutgruppe bei Tieren folgender Rassen zu bestimmen:

- Abessinier
- Somali
- Ragdoll
- Britisch Kurzhaar

Für alle anderen Rassen wird die Blutgruppenbestimmung von Zuchttieren empfohlen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht dabei nicht. Die Kopie des Laborberichts geht ebenfalls an die Geschäftsstelle des BEC.


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7. Sonstige Empfehlungen:

Es stehen für einige rassespezifische Erbkrankheiten mit rezessivem Erbgang weitere DNA-Tests zur Verfügung:

- Spinale Muskelatrophie (SMA) bei der Maine Coon
- Glykogenspeichererkrankung vom Typ IV (GSD-IV) bei der Norwegischen Waldkatze
- Gangliosidose bei Korat und Siam

Allen Züchtern dieser Rassen empfiehlt der BEC, die verfügbaren Abklärungsmöglichkeit zu nutzen, um den Gesundheitsstatus ihrer Zuchttiere zu kennen und mit Risiken behaftete Verpaarungen zu vermeiden.




Allgemeine Hinweise:

Zu allen oben genannten Themen (PKD, PRA, Weiß-Zucht, PKM, HCM und Blutgruppenunverträglichkeit) gibt es die Möglichkeit für alle Mitglieder, sich bei der Geschäftsstelle des Vereins grundlegend zu informieren.

Die Broschüren "Tierschutzgesetz" und "Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)" können bestellt werden beim

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMELF)
Postfach
53107 Bonn
oder über Internet: http://www.bml.de

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